Zwangsvollstreckung ist die mit staatlicher Hilfe erzwungene Durchsetzung eines festgestellten Anspruchs, wenn die unterlegene Partei ihrer Verpflichtung nicht freiwillig nachkommt.

Die Zwangsvollstreckungsabteilung des Amtsgerichts ist im Übrigen überwiegend zuständig für folgende Aufgaben:

  • Erlass von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen (zum Beispiel Gehaltspfändung, Kontopfändung),
  • Gewährung von Vollstreckungsschutz (zum Beispiel Räumungsschutz),
  • Entscheidung über Beschwerden im Zusammenhang mit Vollstreckungsmaßnahmen,
  • Erlass von Haftbefehlen zur Erzwingung der Abgabe einer Vermögensauskunft,

Für die Zwangsvollstreckung in bewegliche Sachen der Schuldnerin / des Schuldners und die Abnahme der Vermögensauskunft ist im Übrigen die Gerichtsvollzieherin / der Gerichtsvollzieher zuständig.

Seit dem 01.01.2013 gibt es das neue Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO, das für das Land Nordrhein-Westfalen zentral bei dem Amtsgericht Hagen geführt wird (Zentrales Vollstreckungsgericht). Ob der Schuldner oder die Schuldnerin dort eingetragen wurde, kann per (kostenpflichtiger) Einsicht in das zentrale Schuldnerverzeichnis über das Vollstreckungsportal (www.vollstreckungsportal.de externer Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab) geprüft werden.

Erhöhung des Sockelbetrages:

Bescheinigungen zur Vorlage beim Kreditinstitut (§ 850 k Absatz 5 Satz 2 ZPO)

Folgende Stellen können zum Ausfüllen der Bescheinigung aufgesucht werden:

  • Arbeitgeber
  • Familienkasse
  • Sozialleistungsträger
  • Rechtsanwälte und Notare
  • Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Anerkannte Schuldnerberatungsstellen

Das Vollstreckungsgericht entscheidet nur dann über die Höhe des Freibetrages, wenn eine Bescheinigung vom Schuldner nicht erlangt werden kann!

Kontopfändungsschutz - das P-Konto

Kontoinhaber/innen haben einen Anspruch darauf, dass ihr bestehendes Girokonto in ein P-Konto (Pfändungsschutzkonto) umgewandelt wird. Die Umwandlung muss von der Kontoinhaberin bzw. vom Kontoinhaber bei der Sparkasse/Bank beantragt werden. Dabei darf jede Person nur ein Konto als P-Konto führen. Das Kontoguthaben auf dem P-Konto wird in Höhe des Pfändungsfreibetrages (§ 850 c ZPO) nicht von einer Pfändung erfasst ("Basispfändungsschutz"). Auf die Art der Einkünfte kommt es dabei nicht an.
Der Basispfändungsschutz kann unter bestimmten Voraussetzungen erhöht werden, zum Beispiel wegen Unterhaltspflichten. Auch Kindergeld oder bestimmte Sozialleistungen werden zusätzlich geschützt. In der Regel genügt ein Nachweis gegenüber der Sparkasse/Bank (geeignet ist zum Beispiel die Bescheinigung des Arbeitsgebers, der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers, eines Rechtsanwalts oder anerkannter Schuldnerberatungsstellen). Ohne geeignete Nachweise entscheidet auf Antrag das Vollstreckungsgericht. Desweiteren kann in besonderen Einzelfällen, zum Beispiel wegen außerordentlicher Bedürfnisse des Schuldners aufgrund Krankheit, der pfandfreie Betrag auf Antrag vom Vollstreckungsgericht individuell angepasst werden.

Notwendige Antragsunterlagen

Falls Sie Anträge bei Gericht stellen möchten (zum Beispiel Vollstreckungsschutz), so denken Sie bitte daran, dass Sie Ihre Angaben - soweit wie möglich - belegen müssen.

Hierzu können je nach Antrag notwendig sein:

Allgemein:

  • gültige Ausweispapiere,
  • Einkommensnachweise, Belege zu Ausgaben (z.B. Miete, Darlehen),
  • Zahlungsbelege,
  • Vorlage des Beschlusses, gegen den Sie sich wehren möchten oder zumindest dessen Geschäftsnummer.

Forderungspfändung:

  • Nachweise über die Höhe des erbrachten Unterhalts,
  • Nachweise über regelmäßige Ausgaben (z. B. für Anträge auf Erhöhung des pfändungsfreien Betrags),
  • Nachweis über das Bestehen eines Pfändungsschutzkontos und des derzeitigen Sockelbetrags (z. B. für Veränderung des Pfändungsfreibetrags),
  • Kontoauszüge der letzten sechs Monate (für Anträge auf Anordnung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben),
  • Belege über besondere berufliche und persönliche Aufwendungen.

Räumungsschutz

  • Räumungstitel (zum Beispiel Urteil oder Vergleich),
  • Räumungsandrohung mit Terminbestimmung des Gerichtsvollziehers,
  • Belege für eine Unzumutbarkeit (z.B. Behinderungen, Schwangerschaft),
  • Nachweise über Bemühungen um eine Ersatzwohnung.

Weitere Informationen