Gerichtsvollziehersuche
Suche nach zuständigen Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern des Amtsgerichts Bünde
Hier finden Sie die Liste aller zuständigen Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts Bünde.
Suche nach zuständigen Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern
- Die Aufgabe der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher besteht insbesondere in der Durchsetzung von Geldforderungen des Gläubigers gegen den Schuldner. Im Zuge dessen kann der Gerichtsvollzieher bewegliche Vermögensgegenstände, z. B. Möbel, Kraftfahrzeuge oder Schmuck, pfänden (Mobiliarvollstreckung).
Die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher sind zudem zuständig für
- Zwangsräumungen
- die Abnahme von Vermögensauskünften (Angabe aller Vermögenswerte an Eides statt) sowie für
- Zustellungen.
Jede Gerichtsvollzieherin und jeder Gerichtsvollzieher ist in einem ihm zugewiesenen Amtsbezirk tätig. Die Zustellungs- und Vollstreckungsaufträge können an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle des Amtsgerichts gesandt werden, von hier aus werden sie an die zuständige Gerichtsvollzieherin bzw. den zuständigen Gerichtsvollzieher verteilt.
Sprechzeiten der Gerichtsvollzieher im Amtsgericht
Durchwahl: 05223/922-108
Volker Brand
- Montag, 08:30 Uhr bis 09:30 Uhr (05223/922-108)
- Mittwoch, 08:30 Uhr bis 09:30 Uhr (05223/922-108)
Telefon Büro: 05202/2380
Dieter Stölting
- Dienstag, 11:00 Uhr bis 12:00 Uhr (05223/922-108)
- Donnerstag, 11:00 Uhr bis 12:00 Uhr (05223/922-108)
- Telefon Büro: 05232/78537
Bianca Altemeier
- Dienstag, 09:30 Uhr bis 10:30 Uhr (05223/922-108)
- Donnerstag, 09:00 Uhr bis 11:00 Uhr (05223/922-108)
- Telefon: 0151/40335303

Auf dieser Seite geben wir (sofern vorhanden) die aktuellen Zwangsversteigerungen der Gerichtsvollzieher bekannt.
Datum | Uhrzeit | Ort | Gegenstand | Mindestgebot | zuständiger Gerichtsvollzieher |
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Wichtige Hinweise:
Nach Pfändung einer beweglichen Sache (zum Beispiel. Stereoanlage, Auto und anderes), die sich im Gewahrsam des Schuldners befunden hat, und Abholung beziehungsweise Mitnahme vom Schuldner wird ein Versteigerungstermin bestimmt.
Der Versteigerungstermin wird an der Gerichtstafel des Amtsgerichts und falls notwendig in einer oder mehreren hiesigen Tageszeitungen und eventuell einem Fachblatt bei besonderen Pfandgegenständen veröffentlicht.
Im Versteigerungstermin werden die Interessenten mit den Versteigerungsbedingungen bekannt gemacht:
Der Zuschlag erfolgt an den Meistbietenden nach dreimaligem Aufruf. Die Bezahlung hat sofort nach Zuschlag zu erfolgen und die Aushändigung des Gegenstandes geschieht nur gegen Barzahlung (keine Schecks!!).
Hat der Meistbietende nicht sogleich nach erteiltem Zuschlag gegen Zahlung des Kaufpreises die Aushändigung verlangt, so wird die Sache anderweitig versteigert. Der Meistbietende wird zu einem weiteren Gebot nicht zugelassen. Er haftet für den Ausfall, auf den Mehrerlös hat er keinen Anspruch.
Der Zuschlag wird nur erteilt, wenn das Meistgebot mindestens 50 % des gewöhnlichen Verkaufswertes erreicht hat, über den Zuschlag entscheidet der versteigernde Gerichtsvollzieher.
Die gepfändeten Gegenstände werden in dem Zustande verkauft, in dem sie sich befinden. Für Güte, Beschaffenheit und Vollständigkeit wird keine Gewähr geleistet.
Die Kostbarkeiten an Gold- und Silbersachen sind durch Sachverständige abgeschätzt, der Schätzwert bzw. Gold- und Silberwert ist den Anwesenden mitgeteilt. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass ein Gebot unter dem Gold- und Silberwert nicht angenommen wird.
Nach Bekanntgabe wird durch den versteigernden Gerichtsvollzieher zum Bieten aufgefordert und nach dreimaligem Aufruf des Höchstgebotes der Zuschlag erteilt.
Falls auf einzelne Gegenstände kein Gebot gemacht wird, wird das Mindestgebot herabgesetzt und ein neuer Versteigerungstermin bestimmt.