Die Zwangsversteigerungsabteilung beim Amtsgericht befasst sich mit der öffentlichen Versteigerung von Immobilien, also Grundstücken mit und ohne Bebauung, Eigentumswohnungen/Teileigentum und Erbbaurechten.

Die Zwangsversteigerung beweglicher Gegenstände führen die Gerichtsvollzieher durch. Anstehende Termine an dieser Stelle.

Die Anordnung der Zwangsversteigerung erfolgt immer nur auf Antrag einer/eines dazu Berechtigten (Gläubigerin/Gläubiger auf der Grundlage eines vollstreckbaren Titels).
Es gibt außerdem noch die sogenannte Teilungsversteigerung, die  (hier ohne Vollstreckungstitel) von einer Miteigentümerin/einem Miteigentümer zum Zwecke der Auseinandersetzung zum Beispiel einer Erben- oder Bruchteilsgemeinschaft beantragt werden kann.

Nach Rechtskraft des Anordnungsbeschlusses wird das Verfahren zur Ermittlung des Verkehrswertes eingeleitet. Dieses ist vor allem deshalb von Bedeutung, weil in der Zwangsversteigerung der Zuschlag zunächst einmal nicht erteilt werden darf, wenn das Meistgebot unter 50 % oder (bei entsprechender Antragstellung) unter 70 % des festgesetzten Verkehrswertes liegt. Falls nicht die Beteiligten hierfür verwertbare Unterlagen beibringen können, wird ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Verkehrswertgutachtens beauftragt. Auf dessen Grundlage setzt der Rechtspfleger/die Rechtspflegerin dann nach Anhörung der Beteiligten den Verkehrswert des Versteigerungsobjekts fest. Danach folgt dann die Bestimmung des Versteigerungstermins, der im Internet und an der Gerichtstafel im Erdgeschoss des Hauptgebäudes, kurze Zeit vor dem Termin auch in der Tagespresse, öffentlich bekannt gemacht wird. Interessentinnen/Interessenten haben die Möglichkeit, sich auf der Geschäftsstelle durch Einsichtnahme in das Gutachten über das Objekt zu informieren. Es werden allerdings keine Ablichtungen davon herausgegeben und es besteht auch leider nicht die Möglichkeit, das Objekt zu besichtigen, wenn die Besitzerin/der Besitzer dies nicht freiwillig duldet.

Der Versteigerungstermin wird von dem zuständigen Rechtspfleger/der zuständigen Rechtspflegerin durchgeführt und läuft im Großen und Ganzen wie folgt ab:

  • Eröffnung des Termins und Bekanntgabe des Versteigerungsobjekts
  • Feststellung der anwesenden Beteiligten
  • Verlesen des wesentlichen Grundbuchinhalts
  • Bekanntgabe der das Verfahren betreibenden Gläubiger und ihrer Ansprüche
  • Verlesen des wesentlichen Inhalts der Anmeldungen zum Termin
  • Mitteilung des Verkehrswertes
  • Bekanntgabe des geringsten Gebotes und der Versteigerungsbedingungen
  • Aufforderung zur Abgabe von Geboten
  • nach frühestens einer halben Stunde und dreimaligem Aufruf des Meistgebotes wenn keine weiteren Gebote mehr abgegeben werden: Verkündung des Endes der Versteigerung. Das Eigentum an dem Versteigerungsobjekt wechselt allerdings erst mit der Verkündung des Zuschlagsbeschlusses. Diese kann direkt im Anschluss stattfinden, aber auch, zum Beispiel auf begründeten Antrag einer/eines Beteiligten, in einem späteren Termin.

Bietinteressentinnen/Bietinteressenten müssen insbesondere beachten, dass

  1. sie sich im Termin durch gültiges Personaldokument ( Personalausweis, Reisepass nebst Meldebescheinigung) ausweisen müssen,
  2. sie nur für sich selbst bieten können, es sei denn aufgrund notariell beglaubigter Bietungsvollmacht für einen anderen ( dies gilt auch zum Beispiel für Eheleute!),
  3. Vertreter von Firmen und so weiter sich durch beglaubigten Handelsregisterauszuges neuen Datums legitimieren müssen,
  4. sie mit dem Verlangen nach Sicherheitsleistung ( in der Regel 10 % des Verkehrswertes) rechnen müssen.

Hierfür gibt es folgende Möglichkeiten:

  • bestätigte -sogenannte- LZB-Schecks,
  • von einem zum Betreiben von Bankgeschäften in Deutschland berechtigten Kreditinstitut ausgestellte (das heißt von einem beziehungsweise mehreren Bankangestellten unterschriebene) Schecks, die im Inland zahlbar sind,
    (Schecks dürfen frühestens am dritten Werktag vor dem Termin ausgestellt worden sein)
  • durch vorherige rechtzeitige Überweisung des erforderlichen Betrages auf das dafür vorgesehene
    Konto der Zentralen Zahlstelle Justiz (ZZJ):
    Landesbank Hessen-Thüringen (Helaba)BIC: WELADEDDIBAN: DE08 3005 0000 0001 4748 16.
    Dabei sind die genaue Angabe des Gerichtes, des Aktenzeichens und des Termintags erforderlich. Erfragen Sie bitte konkrete Einzelheiten hierzu beim Amtsgericht Bünde (Abteilung Zwangsversteigerung).
  • durch unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bankbürgschaft

Bargeld ist als Sicherheitsleistung nicht zugelassen!

Weitere Informationen erteilt die Geschäftsstelle der Zwangsversteigerungsabteilung oder auch Ihre Hausbank, die Ihnen einen entsprechenden Scheck oder eine Bankbürgschaft ausstellen kann.
Die Sicherheitsleistung muss, wenn sie verlangt wird, sofort erbracht beziehungsweise nachgewiesen werden.
Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, muss mit der Zurückweisung des Gebotes gerechnet werden.
In Zweifelsfällen sollte immer zuvor mit dem Versteigerungsgericht und gegebenenfalls auch mit dem/den betreibenden Gläubiger/n Kontakt aufgenommen werden!

Wird der Antrag auf Zwangsversteigerung zurückgenommen, so ist das Verfahren beendet. Die Rücknahme des Versteigerungsantrages kann auch noch kurz vor dem Termin, im Termin oder nach dem Termin bis zur Erteilung des Zuschlags erfolgen.

Wird die einstweilige Einstellung des Verfahrens von der Gläubigerin/von dem Gläubiger bewilligt, wird das Verfahren für bis zu 6 Monate eingestellt ( auch dies kann noch im Versteigerungstermin und bis zur Verkündung des Zuschlags geschehen). Innerhalb dieser 6 Monate kann die Gläubigerin/der Gläubiger die Verfahrensfortsetzung beantragen. Sind die 6 Monate ohne Fortsetzungsantrag der Gläubigerin/des Gläubigers abgelaufen, so wird das Verfahren endgültig eingestellt, also aufgehoben. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch die Schuldnerin/der Schuldner eine einstweilige Einstellung durch Beschluss des Gerichts erreichen, um die Möglichkeit zu haben, das Verfahren noch abzuwenden. Im Falle einer einstweiligen Einstellung nach Schluss der Versteigerung muss der Zuschlag versagt werden, damit sind die abgegebenen Gebote hinfällig und es kommt gegebenenfalls zu einem neuen Versteigerungstermin, ebenso, wenn die Wertgrenzen (siehe oben) nicht erreicht sind.

Neben den Zwangsversteigerungsverfahren werden in der Abteilung 9 des Amtsgerichts auch die Zwangsverwaltungen von Immobilien bearbeitet. Auch diese Verfahren werden nur auf Antrag einer Gläubigerin/eines Gläubigers eingeleitet und haben im Prinzip zum Inhalt, dass der Schuldnerin/dem Schuldner der Besitz und die Verwaltung des (meist vermieteten) Objektes entzogen und auf einen vom Gericht einzusetzenden Zwangsverwalter übertragen werden, der dann die Pacht/Miete einzieht und nach Abzug der laufenden Kosten auf die Gläubiger verteilt.