Der Zivilprozess ist ein in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregeltes Gerichtsverfahren, das dazu dient, privatrechtliche Ansprüche festzustellen und durchzusetzen.   

Bei den Amtsgerichten werden Abteilungen für Zivilprozesssachen gebildet.

In die Zuständigkeit fallen:

  • Rechtsstreitigkeiten (Klagen) bis zu einem Streitwert von 5000,00 Euro
  • Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum (ausschließliche Zuständigkeit)
  • Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten
  • Streitigkeiten wegen Viehmängeln
  • Streitigkeiten wegen Wildschäden
  • Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden  Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag
  • selbständiges Beweisverfahren
  • Arrest- und einstweiliges Verfügungsverfahren
  • Urkunden-, Wechsel und Scheckprozesse
  • Wohnungseigentumssachen (rechtliche Auseinandersetzungen innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft oder zwischen der Gemeinschaft und einem Dritten, zum Beispiel. Verwalter der Eigentumsanlage)

Das Zivilprozessverfahren beginnt in der Regel mit der Einreichung einer Klageschrift und Einzahlung des erforderlichen Kostenvorschusses oder Einreichung eines Prozesskostenhilfeantrages für die klagende Partei.

Es endet (wenn nicht durch vorherige Erledigung, zum Beispiel Rücknahme der Klage) mit einem Urteil oder einem Vergleich, aus dem in der Regel die Zwangsvollstreckung gegen die unterlegene Partei betrieben werden kann.

Für eine Reihe von bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten ist vor der Zivilklage ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren vorgeschrieben (obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung ). Bei diesen Streitigkeiten ist eine Klage nur dann zulässig, wenn vorher versucht worden ist, in einem solchen Verfahren den Streit einvernehmlich beizulegen ( § 53 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen -JustG NRW-).

Betroffen hiervon sind:

  • Streitigkeiten über Ansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz
  • nachbarrechtliche Streitigkeiten, es sei denn, es geht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb
  • Streitigkeiten wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse und Rundfunk begangen worden sind.

Zu den anerkannten Gütestellen zur Durchführung der außergerichtlichen Streitschlichtung gehören die Schiedspersonen. Unter Rechts-Infos/Streitschlichtung erfahren Sie die für Ihren Bezirk zuständigen Schiedsperson.

Zur Vertretung im Zivilprozess vor dem Amtsgericht ist die Einschaltung eines Rechtsanwaltes nicht zwingend erforderlich, wenn die Partei selbst in der Lage ist, ihre Sache vor Gericht allein zu vertreten und sachgerechte Anträge zu stellen.

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