Bei der Abteilung für Familiensachen, dem Familiengericht, werden viele Streitigkeiten rund um Ehe, Scheidung und Verwandtschaft entschieden. Die häufigsten werden im Folgenden beispielhaft dargestellt:

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Scheidungsverfahren

Die bei weitem häufigsten familiengerichtlichen Verfahren sind die Scheidungsverfahren.
In Scheidungsverfahren besteht Anwaltszwang. Dies bedeutet, dass der antragstellende Ehegatte durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin vertreten sein muss. Der andere Ehegatte braucht sich nicht anwaltlich vertreten lassen. Er kann dann aber auch keine prozessualen Erklärungen abgeben und keine eigenen Anträge stellen.  Die Beteiligten werden in der Regel persönlich angehört.
In Scheidungsverfahren können auf Antrag eines Beteiligten sogenannte Folgesachen anhängig gemacht werden. Sind Folgesachen anhängig, kann die Scheidung in der Regel erst erfolgen, wenn auch die Folgesachen entscheidungsreif sind. Über die Scheidung und alle anhängigen Folgesachen ist in der Regel einheitlich zu entscheiden.

Folgesachen können sein:

  • die Zahlung von Kindesunterhalt für gemeinsame minderjährige Kinder,
  • die Zahlung von Ehegattenunterhalt für die Zeit ab der Scheidung,
  • die Zahlung von Zugewinnausgleichsansprüchen,
  • Ansprüche auf Haushaltsteilung und Zuweisung der Ehewohnung,
  • die Übertragung der elterlichen Sorge für ein gemeinsames minderjähriges Kind auf einen Ehegatten allein,
  • die Regelung des Umgangs mit einem gemeinsamen minderjährigen Kind,
  • der Versorgungsausgleich.

Der Versorgungsausgleich wird in der Regel ohne Antrag von Amts wegen durchgeführt, soweit die Ehezeit über drei Jahren liegt. Dazu müssen erst Auskünfte der Rentenversicherungen und sonstigen Versorgungsträger über die Höhe der Renten- und Versorgungsanwartschaften eingeholt werden. Dies ist wiederum nur möglich, wenn die Beteiligten die ihnen vom Gericht übersandten Fragebögen vollständig ausgefüllt vorlegen, denn nur dann kann das Gericht feststellen, von welchen Versicherungs- oder Versorgungsträgern es Auskünfte einholen muss. Die Rentenversicherungen können diese Auskünfte nur erteilen, wenn der gesamte Versicherungsverlauf geklärt ist. Deshalb ist es wichtig, Rückfragen der Rentenversicherung zu beantworten und angeforderte Unterlagen vorzulegen. Hilfestellung kann hier das Versicherungsamt der Stadt oder Gemeinde, in der die Beteiligten wohnen, geben.

Die Familienrichter des Amtsgerichts Bünde beraumen in Scheidungssachen einen Termin zur mündlichen Verhandlung und Anhörung der Beteiligten normalerweise erst an, wenn die Auskünfte der Rentenversicherer vorliegen.

Verfahren betreffend die elterliche Sorge für das Kind

Sorgerechtsverfahren sind in vielfältigen Fallgestaltungen möglich. In Sorgerechtsverfahren wird das Gericht die Eltern im Regelfall persönlich anhören und eine Stellungnahme des Jugendamtes einholen, welches zwingend am Verfahren beteiligt ist. Vor einer Entscheidung wird sich das Gericht in vielen Fällen auch einen persönlichen Eindruck von dem betroffenen Kind verschaffen und dieses -wenn dies aufgrund des Alters möglich ist- anhören. Darüber hinaus kann dem Kind ein Verfahrensbeistand bestellt werden, dessen Aufgabe es ist, nur die Interessen des Kindes wahrzunehmen. Der Verfahrensbeistand ist quasi der Anwalt des Kindes.
Im folgenden werden die beiden häufigsten Sorgerechtsverfahren dargestellt.

Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil allein

Beide Eltern üben die elterliche Sorge für ihre gemeinsamen minderjährigen Kinder  in der Regel gemeinsam aus. Hieran ändert sich durch Trennung oder Scheidung im Grundsatz nichts. Die Eltern müssen sich auch nach der Trennung oder Scheidung in Angelegenheiten der Kinder weiterhin verständigen. Im Falle der Trennung oder Scheidung kann allerdings ein Elternteil beantragen, dass ihm die elterliche Sorge allein übertragen wird. Dem Antrag ist in der Regel zu entsprechen, wenn der andere Elternteil zustimmt oder wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge dem Kindeswohl am besten entspricht.

Eingriffe in die elterliche Sorge zur Abwendung einer Gefahr für das Kind

Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes durch missbräuchliche Ausübung der Sorge, durch Vernachlässigung, durch ein -auch unverschuldetes- Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder in der Lage, die Gefahr abzuwenden, hat das Familiengericht die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Wenn der Gefahr nicht auf andere Weise begegnet werden kann, kann den Eltern  zum Beispiel das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und das Kind zu einer geeigneten Pflegeperson gegeben werden. Es kann den Eltern sogar die gesamte Personensorge entzogen werden. Auch die Entziehung der Vermögenssorge oder eines Teils davon ist möglich, wenn die Vermögensinteressen des Kindes gefährdet werden. Die Eltern dürfen weder die Einkünfte, noch das Vermögen des Kindes für sich oder andere Kinder verbrauchen.

Verfahren über die Regelung des Umgangs mit einem Kind (Besuchsrecht)

Trennen sich die Eltern, haben die gemeinsamen Kinder ihren Lebensmittelpunkt in der Regel bei einem Elternteil. Dem anderen Elternteil, jedoch auch den Kindern selbst, steht in der Regel ein Umgangsrecht (Besuchsrecht) zu, über dessen Ausgestaltung und Umfang sich die Eltern im Normalfall einigen (sollten). Kommt eine solche Einigung nicht zustande, können und sollten die Eltern zunächst die (kostenlose) Hilfe des zuständigen Jugendamtes in Anspruch nehmen. Dieses wird in der Regel Gespräche mit beiden Eltern führen und versuchen, auf eine einvernehmliche Regelung der Besuchskontakte hinzuwirken. Kommt keine Einigung zustande, kann jeder Elternteil eine gerichtliche Regelung der Umgangskontakte beantragen. Ein erster Termin bei Gericht soll in der Regel innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags stattfinden. Das Gericht wird regelmäßig beide Kindeseltern persönlich anhören und eine Stellungnahme des Jugendamtes einholen. Vor einer Entscheidung wird sich das Gericht in vielen Fällen auch einen persönlichen Eindruck von dem betroffenen Kind verschaffen und dieses -wenn dies aufgrund des Alters möglich ist- anhören.

In vielen derartigen Verfahren gelingt es, eine einvernehmliche Regelung herbeizuführen. Umgangsrechte können nicht nur den Eltern, sondern auch anderen Personen zustehen, die eine enge Beziehung zum Kind haben. Insbesondere Großeltern können zu diesem Personenkreis gehören. Auch diese Personen können ein Umgangsrecht gerichtlich geltend machen.

Unterhaltsverfahren

Hierzu zählen insbesondere  Verfahren auf Zahlung von Kindes- und Ehegattenunterhalt. In sämtlichen Unterhaltsverfahren müssen sich die Beteiligten zwingend durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Im Verfahren über Kindesunterhalt wird die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern geregelt. Bei volljährigen Kindern sind grundsätzlich beide Eltern verpflichtet, ihren Kindern Barunterhalt in Form einer monatlichen Geldzahlung zu erbringen.  Bei minderjährigen Kindern erbringt der Elternteil, bei dem die Kinder leben, seine Unterhaltsleistung „in natura“, also durch Pflege und Erziehung, Bereitstellung von Unterkunft und Verpflegung etc. (Naturalunterhalt). Der andere Elternteil leistet seinen Anteil durch Zahlung eines monatlichen Geldbetrages (Barunterhalt). Die Höhe des Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Kindes, die wiederum maßgebend durch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern geprägt wird.
Im Verfahren über Ehegattenunterhalt werden die Unterhaltsansprüche eines Ehegatten gegen den anderen Ehegatten für die Zeit der Trennung oder nach der Scheidung geregelt. Ob Unterhaltsansprüche bestehen, richtet sich nach den sogenannten ehelichen Lebensverhältnissen
Um eine möglichst einheitliche Handhabung  und einheitliche Rechtsprechung zu erzielen, haben die Oberlandesgerichte Unterhaltstabellen und Leitlinien zum Unterhaltsrecht  entwickelt. Die auch vom Familiengericht Bünde angewendeten Leitlinien des Oberlandesgerichts Hamm zum Unterhaltsrecht einschließlich der Düsseldorfer Tabelle und Tabellen zur Kindergeldanrechnung finden Sie am Ende dieser Seite unter "Weiterführende Informationen".

Streitigkeiten über Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht

Das in diesem Bereich bei weitem häufigste Verfahren ist dasjenige auf Ausgleich des Zugewinns im Falle der Scheidung. Dies setzt voraus, dass die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten bei der Scheidung sein Anfangsvermögen bei der Eheschließung übersteigt. Grundsätzlich hat der Ehegatte, der den höheren Zugewinn erwirtschaftet hat, die Hälfte des Überschusses seines Zugewinns über den Zugewinn des anderen Ehegatten an den anderen Ehegatten auszukehren. In Verfahren über den Zugewinnausgleich besteht grundsätzlich Anwaltszwang.

Abstammungssachen

Bestehen Unklarheiten über die Vaterschaft zu einem Kind, kann die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft beantragt oder eine (vermeintlich) bestehende Vaterschaft angefochten werden. In diesen Verfahren wird das Gericht in der Regel ein genetisches Abstammungsgutachten zur sicheren Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Vaterschaft einholen. Die Beteiligten sind zur Mitwirkung an der Abstammungsuntersuchung verpflichtet. Die Mitwirkung kann vom Gericht notfalls erzwungen werden.

Lebenspartnerschaftssachen

Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft vom 16. Februar 2001 können zwei Personen gleichen Geschlechts durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten eine Lebenspartnerschaft eingehen. Die Lebenspartnerschaft ist der Ehe in vielen Punkten gleichgestellt oder zumindest sehr ähnlich. Trennen sich die Lebenspartner, entstehen häufig die gleichen Schwierigkeiten und Probleme wie bei der Scheidung einer Ehe. Die damit verbundenen Verfahren werden vom Gesetz einheitlich als Lebenspartnerschaftssachen bezeichnet. Die Vorschriften über die Verfahren im Zusammenhang mit der Ehescheidung finden in der Regel entsprechende Anwendung.

Hinweis

Um den Scheidungsantrag zu stellen, muss man sich anwaltlich vertreten lassen. Die Erklärung der Zustimmung zur Scheidung, wenn der Ehepartner einen zulässigen Antrag stellt, ist  ohne Anwältin oder Anwalt möglich. Auch in Unterhalts-, Güterechtsverfahren und den sonstigen Familienstreitsachen muss man sich zwingend anwaltlich vertreten lassen.

In allen Verfahren kann Verfahrenskostenhilfe (eventuell unter Anordnung von Ratenzahlung) bewilligt werden, sofern eine Bedürftigkeit nachgewiesen wird. Bei Bewilligung entfällt eine ggf. gegebene Vorschusspflicht. Zudem werden dann die sonstigen Verfahrenskosten und Gebühren vorgestreckt.

Es ist zu beachten, dass die Verfahrenskosten nicht erlassen, sondern nach der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe die wirtschaftlichen Verhältnisse überprüft werden und noch nach Abschluss des Verfahrens die vorgestreckten Gelder eingetrieben werden können.

Die Kosten der gegnerischen Anwältin bzw. des gegnerischen Anwalts werden in der Regel nicht von der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe erfasst, so dass diese im Falle des eigenen Verlierens zu tragen sind.

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