Bei jedem Amtsgericht ist eine Zahlstelle eingerichtet.
Diese Zahlstelle ist dem Postbankverkehr angeschlossen und für Ein- und Auszahlungen verschiedener Art zuständig.
Unter Einzahlungen, die an ein Gericht zu leisten sind, fallen die Zahlung von Gebühren, Strafen, Auslagen, Hinterlegungen und Sicherheitsleistungen. Vor Annahme zur Hinterlegung ist jedoch ein Antrag an die Hinterlegungsstelle (Zimmer 118) zu richten.
Bankverbindung Postbank Hannover
IBAN: DE50 2501 0030 0007 3903 06
BIC: PBNKDEFF250
Bei der Einzahlung von Sicherheitsleistungen oder sichergestelltem Geld, handelt es sich um Beträge, die im Rahmen eines Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens von der Polizei eingezogen oder beschlagnahmt werden und an das Gericht weiterzuleiten sind.
Die Zahlstelle nimmt Bareinzahlungen nicht nur für das eigene Gericht, sondern auch für alle anderen ordentlichen Gerichte in der Bundesrepublik Deutschland entgegen.
Achtung! Für Hinterlegungen und Sicherheitsleistungen in Zwangsversteigerungsverfahren gibt es andere Bankverbindungen.
Bitte erkundigen Sie sich in diesen Fällen vor einer Überweisung auf der Geschäftsstelle (Zimmer 118, Telefon: 05223 922118 oder Zimmer 115, Telefon: 05223 922115).
- bar während der Kassenstunden
(montags bis freitags von 8.30 bis 12.30 Uhr, donnerstags zusätzlich von 14.00 bis 16.00 Uhr). - mittels Überweisung
Scheckzahlung:
Seit dem 1. März 2019 werden Schecks nur noch in begründeten Ausnahmefällen zur Zahlung angenommen.
Abschließend geregelten Ausnahmefälle sind:
- Schecks zum Auffüllen von Gerichtskostenstemplern
- Schecks zur Erbringung der Sicherheitsleistung in Zwangsversteigerungsverfahren
- Schecks, die ggfs. zur Zahlung einer eilbedürftigen Kaution bzw. Sicherheitsleistung zur gerichtlichen Hinterlegung angenommen werden und die der Form des § 69 Abs. 2 ZVG entsprechen (von der Deutschen Bundesbank oder einem dazu berechtigten anderen Kreditinstitut nach besonderen Bestimmungen ausgestellt)
Schecks, die keinem der Ausnahmefälle entsprechen und die nach dem Stichtag 1. März 2019 eingehen, werden unmittelbar an den Einreicher zurückgesandt.
Weitere Zahlungsmöglichkeiten zur Entrichtung von Gerichtsgebühren:
a) mittels elektronischer Kostenmarke im Internet
b) mittels Gebührenstemplerabdruck