Lehnt die Standesbeamtin/der Standesbeamte die Vornahme einer Amtshandlung (zum Beispiel die Eintragung eines "ungewöhnlichen" Vornamens in das Geburtenbuch) ab, kann sie/er auf Antrag der Beteiligten (zum Beispiel der Eltern) durch das Amtsgericht dazu angehalten werden.

Weitere Tätigkeiten für das Gericht ergeben sich durch die Anordnung der Berichtigung von Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunden) oder des Familienbuches.

Zuständig für die Bearbeitung der Standesamtssachen ist das Amtsgericht am Sitz des Landgerichts. Dies ist für den hiesigen Bezirk das Amtsgericht Bielefeld externer Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab.

Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts kann binnen 2 Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden, über die dann das Landgericht Bielefeld entscheidet.

Kosten für dieses Verfahren werden nur im Falle der Zurückweisung eines Antrages erhoben, sonst ist das Verfahren kostenfrei.

Für Namensänderungen nach dem Transsexuellengesetz ist ausschließlich das Amtsgericht Dortmund externer Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab zuständig.