Beratungshilfe soll es der rechtssuchenden Person mit geringem Einkommen ermöglichen, sich durch Angehörige der rechtsberatenden Berufe außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens beraten und vertreten zu lassen.

Sie wird Personen gewährt, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind, die Kosten für die Beratung selber aufzubringen. Der Person darf ferner auch keine andere zumutbare Hilfemöglichkeiten (zum Beispiel Schuldnerberatungsstellen, Rechtsschutzversicherung) zur Verfügung stehen und die Inanspruchnahme der Beratungshilfe darf nicht mutwillig sein.

Grundsätzlich ist es erforderlich, dass Sie zunächst selbst versuchen, die Sache mit der Gegenpartei zu klären. Vorhandene Nachweise (zum Beispiel Briefe oder E-Mails) sind dem schriftlichen Antrag auf Beratungshilfe beizufügen beziehungsweise

bei Antragstellung vorzulegen. 

Telefonische Bemühungen sind in der Regel nicht ausreichend und können zudem nur schwer belegt werden.

In ein und derselben Angelegenheit wird nur einmal Beratungshilfe gewährt.

Rechtssuchende können sich unmittelbar an eine Anwältin/einen Anwalt ihrer Wahl wenden mit der Bitte, im Rahmen der Beratungshilfe tätig zu werden. In diesem Fall kann die Beratungshilfe nach der anwaltlichen Beratung/Vertretung beantragt werden.

Es besteht auch die Möglichkeit beim Amtsgericht (in der Regel am Wohnort des Antragstellers) im Voraus selbst einen Berechtigungsschein zu beantragen, um anwaltliche Beratungshilfe in Anspruch nehmen zu können

  1. Der Antrag kann schriftlich unter Verwendung des Vordrucks "Antrag auf Beratungshilfe" und unter Beifügung unten stehender Belege beantragt werden.
  2. Der Antrag kann mündlichbeim Amtsgericht gestellt werden. Hierzu sind mindestens folgende Unterlagen mitzubringen:
    • gültiger Personalausweis oder Reisepass
    • Belege über die Art der Angelegenheit und die erfolgten Eigenbemühungen (Schriftwechsel, Bescheide etcera)
    • Belege über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse (zum Beispiel Bescheide über Sozialleistungen, Lohnabrechnung, Kontoauszüge des aktuellen Monats, Mietvertrag, Belege über monatlich zu erbringende Zahlungen oder Unterhaltsverpflichtungen)

Die aufgesuchte Anwältin/Der aufgesuchte Anwalt ist zur Übernahme der Beratung verpflichtet und kann diese nur aus einem wichtigen Grund ablehnen. Die Anwältin/Der Anwalt erhält dann eine gesetzlich festgelegte Vergütung aus der Landeskasse und kann vom Rechtssuchenden daneben bis zu 15,00 EUR verlangen.

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