A. Handels- und Genossenschaftsregister

Das Handelsregister (das hier Gesagte gilt entsprechend für das Genossenschaftsregister = Register der eingetragenen Genossenschaften -e.G.) ist ein öffentliches Register, dessen wesentliche Aufgabe es ist, Kaufleuten und interessierten Bürgerinnen/Bürgern die Möglichkeit einzuräumen, sich durch Einsicht in das Register wichtige Informationen über die rechtlichen Verhältnisse ihrer Geschäftspartner zu verschaffen.

Ferner bietet das Handelsregister für Kaufleute bzw. die gesetzlichen Vertreter von Handelsgesellschaften die Möglichkeit, sich Dritten gegenüber durch Verweis auf eine erfolgte Eintragung zu legitimieren.

Das Handels- und Genossenschaftsregister für den Bezirk des Amtsgerichts Bünde wird bei dem  Amtsgericht Bad Oeynhausen externer Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab geführt.
Das Handelsregister genießt öffentlichen Glauben. Auf seine Eintragungen kann man sich verlassen, soweit man nicht "bösgläubig" ist (das heißt von der Unrichtigkeit selbst weiß).

Die Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister sowie die zur Aufbewahrung bei dem Gericht bestimmten Zeichnungen von Unterschriften sind in öffentlich beglaubigter Form (nur über eine Notarin/einen Notar) einzureichen.

Ein Auszug aus dem Handelsregister (= eine Fotokopie der eine bestimmte Firma betreffenden Eintragungen) kann gegen Zahlung von 10,00 Euro für einen einfachen und 18,00 Euro für einen vom Gericht beglaubigten Auszug von jedermann beantragt werden.

B. Vereinsregister

Das Vereinsregister ist ein öffentliches Register, in dem jeder die Möglichkeit hat, sich über die rechtlichen Verhältnisse eingetragener Vereine (= e.V.) zu informieren.
Das Vereinsregister für den Bezirk des Amtsgerichts Bünde wird bei dem  Amtsgericht Bad Oeynhausen externer Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab geführt.

Ein Verein ist ein freiwilliger Zusammenschluss mehrerer Personen (mindestens 7), der

  • auf eine gewisse Dauer angelegt ist,
  • einen gemeinsamen Zweck verfolgt,
  • einen eigenen Namen hat,
  • durch einen Vorstand als Organ handelt und unabhängig vom Wechsel seiner Mitglieder besteht.

Ob ein Verein in das Vereinsregister eingetragen werden soll und dadurch zum "e.V." wird, entscheidet die Mitgliederversammlung. Durch die Eintragung in das Vereinsregister erlangt der Verein Rechtsfähigkeit; das heißt er erhält die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein und nimmt als solcher selbständig unter seinem Namen am Rechtsleben teil, (er kann zum Beispiel als Eigentümer eines Grundstückes in das Grundbuch eingetragen werden).

In das Vereinsregister kommen allerdings nur Vereine ( = "Idealvereine"), die nicht (hauptsächlich) den Zweck haben, einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu führen, im Gegensatz zu sog. wirtschaftlichen Vereinen, § 22 BGB. Letztere erlangen Rechtsfähigkeit nur durch deren Verleihung durch die Bezirksregierung.

Aus dem Vereinsregister ist unter anderem ersichtlich, wer die Vorstandsmitglieder des Vereins sind und wie die Vertretung des Vereins nach außen geregelt ist ( zum Beispiel Einzelvertretung jedes Vorstandsmitglieds oder nur Vertretung von zwei Personen gemeinsam).

Das Gericht prüft vor Eintragung des Vereins unter anderem, ob es sich nicht etwa um einen wirtschaftlichen Verein handelt, ob die Satzung den Vorschriften des BGB entspricht und der Name zulässig ist. Das Vereinsregister genießt - wie auch das Handelsregister - öffentlichen Glauben, man darf sich also -grundsätzlich- auf die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben verlassen.

Ist der Verein einmal eingetragen, so müssen alle Veränderungen (Neuwahl von Vorstandsmitgliedern, Änderungen der Satzung) jeweils angemeldet werden. Das Gericht schreibt deshalb in regelmäßigen Abständen den Vorstand an.

Eine Eintragung im Vereinsregister (Ersteintragung oder Veränderung) erfolgt nur aufgrund einer notariell beglaubigten Anmeldung durch seine Vorstandsmitglieder, außerdem sind bestimmte Unterlagen beizufügen (Protokoll der Mitgliederversammlung usw.).

Über die steuerlichen Fragen einen Verein beziehungsweise seine Satzung betreffend informieren Sie sich bitte bei den Finanzämtern beziehungsweise Steuerberatern. Hiermit ist das Amtsgericht nicht befasst.

C. Güterrechtsregister

Das Güterrechtsregister ist ein öffentliches Register, das über die güterrechtlichen Verhältnisse und Regelungen von Eheleuten Auskunft gibt.

Hier kann zum Beispiel die Einführung der Gütertrennung durch notariellen Ehevertrag ( anstelle der in Deutschland grundsätzlich geltenden Zugewinngemeinschaft der Eheleute) verlautbart werden, aber auch zum Beispiel die Beschränkung oder Ausschließung der Berechtigung eines Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für den anderen Ehegatten zu besorgen (§1357 Absatz 2 BGB).

Eintragungen erfolgen nur auf Antrag, entweder beider Eheleute oder in bestimmten Fällen eines Ehegatten, wenn er die begehrte Eintragung durch Vorlage entsprechender Unterlagen ( zum Beispiel des Ehevertrages) rechtfertigt.

Anträge auf Eintragung in das Güterrechtsregister bedürfen der Beglaubigung durch einen Notar.

Einsicht in das Güterrechtsregister ist jedem zu gewähren, ebenso in die Aktenstücke, auf die die Eintragung Bezug nimmt.

Auszüge können wie bei den anderen Registerarten ebenfalls erteilt werden.

D. Partnerschaftsregister

Gesellschaften von Angehörigen freier Berufe zum Zwecke der gemeinsamen Berufsausübung (Partnerschaften) können im Partnerschaftsregister gem. § 4 PartG eingetragen werden.

Dieses wird zentral bei dem Amtsgericht Essen externer Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab geführt.

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