Das Grundbuch ist ein amtliches Register, in dem Grundstücke und so genannte grundstücksgleiche Rechte (zum Beispiel Wohnungs- und Teileigentum, Erbbaurechte) sowie die Rechte daran verzeichnet sind. Zu den Rechten am Grundstück gehören unter anderem:

  • das Eigentum
  • Lasten und Beschränkungen (zum Beispiel Wegerechte, Vormerkungen, Vorkaufsrechte, Wohnrechte und Verfügungsbeschränkungen)
  • Grundpfandrechte (Hypotheken, Zwangssicherungshypotheken, Grundschulden)

Eintragungen im Grundbuch genießen öffentlichen Glauben, das heißt jede/r kann auf die Richtigkeit der Grundbucheintragungen vertrauen. Dieses ist ein wichtiger Beitrag zur Rechtssicherheit im Grundstücksverkehr. Das Grundbuch wird in Nordrhein-Westfalen flächendeckend nur noch elektronisch geführt.

Eintragungen im Grundbuch

Für Eintragungen und Löschungen im Grundbuch ist in der Regel eine öffentlich beglaubigte oder beurkundete Erklärung (Bewilligung oder Auflassung) der Eigentümerin/des Eigentümers oder der/des durch die Eintragung betroffenen Inhaberin/Inhabers eines Rechts erforderlich; es muss also normalerweise eine Notarin oder ein Notar eingeschaltet werden. In wenigen Ausnahmefällen können Eintragungen auch ohne notarielle Mitwirkung erfolgen. Dazu gehören:

  • die Grundbuchberichtigung aufgrund einer Erbfolge, wenn ein notarielles Testament (oder Erbvertrag) oder eine Erbscheinsausfertigung nach dem Erblasser vorliegt;
  • die Löschung eines auf Lebenszeit der/des Berechtigten bestellten Rechts (zum Beispiel Wohnrecht), wenn eine Sterbeurkunde des/der Berechtigten vorliegt und keine Leistungsrückstände (Nießbrauch/ Reallast) denkbar sind.

Einsicht in das Grundbuch

Bei einem berechtigten Interesse kann Einsicht in das Grundbuch gewährt werden. Ein berechtigtes Interesse hat grundsätzlich jeder, der ein eingetragenes Recht im Grundbuch hat (Eigentum, Grundschuld, Hypothek, Wege- oder Wohnrechte usw.). Die Einsicht wird in der Regel durch einen Grundbuchausdruck gewährt.

Ein Ausdruck kostet nach der offiziellen Gebührenordnung (GNotKG) lediglich 10,00 €, ein amtlicher Ausdruck 20,00 €.

Hinweis:

Zurzeit bieten vermehrt private Online-Anbieter über ihre Internetseiten den Online-Abruf von Grundbuchausdrucken gegen ein zusätzliches Bearbeitungsentgelt an. Dies ist oft deutlich höher als die amtliche Gebühr von 10,00 €. Es sind auch Fälle bekannt geworden, in denen Online-Anbieter nicht über die erforderliche amtliche Zulassung für den automatischen Abruf von Grundbuchausdrucken verfügen. In solchen Fällen wurde trotz des gezahlten Bearbeitungsentgelts kein Grundbuchausdruck ausgestellt.

Antrag:

Einen Grundbuchausdruck können Sie schriftlich bzw. per Fax oder persönlich beim Grundbuchamt beantragen. Sie erhalten darüber eine separate Rechnung der Zentralen Zahlstelle Justiz. Bitte verwenden Sie für die Beantragung des Grundbuchausdrucks beim Grundbuchamt das Antragsformular und bringen Sie Ihren Personalausweis und - falls erforderlich - weitere Nachweise Ihrer Berechtigung (zum Beispiel eine Vollmacht des Eigentümers) mit. Alternativ können Sie den Grundbuchausdruck beim Notar anfordern. Ein unkommentiert vom Notar übergebener Grundbuchausdruck kostet 18,00 € (notarielle Gebühr in Höhe von 10,00 € sowie gerichtliche Auslage für den Datenabruf in Höhe von 8,00 €). Daneben fallen noch die Umsatzsteuer und ggf. Post- oder Telekommunikationsauslagen an (Gesetz über der Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare - GNotKG).

Was brauche ich für...

Je nachdem, in welcher Abteilung des Grundbuchs welches Recht geändert werden soll, werden unterschiedliche Unterlagen benötigt. Hier finden Sie eine nach Abteilungen aufgeteilte Auflistung.

Änderungen einer Eigentümereintragung (erste Abteilung)

Aufgrund von Erbfolge
Schriftlicher Antrag einer Erbin/eines Erben sowie Erbscheinsausfertigung nach der Erblasserin/dem Erblasser oder notarielles Testament oder Erbvertrag nebst Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts (wenn Gerichtsort des Grundbuchamtes und des Nachlassgerichts identisch sind, reicht die Angabe des Nachlassaktenzeichens im Antrag).

Aufgrund eines Kaufes/ einer Schenkung
Abwicklung über die Notarin/den Notar in notarieller Urkunde

Wegen Namensänderung
Vorlage der zugrunde liegenden Personenstandsurkunde (zum Beispiel Heiratsurkunde)

Anschriftenänderung
Es reicht eine schriftliche Mitteilung an das Gericht. Anschriften werden in der separaten Beteiligtenverwaltung geändert, aber nicht mehr eingetragen.

Änderungen in der zweiten Abteilung (Wohnrechte, Nießbrauchsrechte etc. )

Neueintragung eines Rechts
Notarielle Bewilligung der Eigentümerin/des Eigentümers/der Eigentümer

Löschung von Rechten

  • Notarielle Bewilligung der Rechteinhaberin/des Rechteinhabers/der Rechteinhaber
  • Beim Wohnrecht: Sterbeurkunde der Berechtigten/des Berechtigten
  • Bei den übrigen auf Lebenszeit der Berechtigten/des Berechtigten beschränkten Rechten (Wohnrecht, Nießbrauch, Reallast): Wenn eine Löschungsklausel (löschbar bei Todesnachweis) eingetragen ist oder seit dem Tod der Berechtigten/des Berechtigten mehr als ein Jahr verstrichen ist: nur die Sterbeurkunde der Berechtigten/des Berechtigten; ansonsten eine notarielle Löschungsbewilligung der Erbin/des Erben/der Erben der Berechtigten/des Berechtigten nebst Erbnachweis.
  • Bei Rückübertragungsvormerkung: Löschungsbewilligung der Berechtigten/des Berechtigten und wenn diese verstorben sind, die notarielle Löschungsbewilligung der Erbin/des Erben/der Erben nebst Erbnachweis (siehe oben).
Änderungen in der dritten Abteilung (Hypotheken, Grund- und Rentenschulden)

Eintragung einer Hypothek, Grund oder Rentenschuld
Notarielle Eintragungsbewilligung der Eigentümerin/des Eigentümers/der Eigentümer

Zwangssicherungshypothek
Vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungstitels und schriftlicher Antrag der Gläubigerin/des Gläubigers/der Gläubiger mit Forderungsaufstellung

Löschung eines Rechts
Löschungsbewilligung der/des eingetragenen Gläubigerin/Gläubigers/Gläubiger in notarieller Form sowie notariell beglaubigte Löschungszustimmung (Antrag) der Eigentümerin/des Eigentümers/der Eigentümer

Bei Briefrechten
Grundschuld- oder Hypothekenbrief

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